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Allgemeines Verwaltungsrecht
04.04.2007 von doowopmole

Im Unterschied zum Zivil- und Strafrecht, das von den Gerichten vollzogen wird, stellt die Verwaltung ("Exekutive") ein eigenständiges Rechtsgebiet dar, das durch weisungsgebundene Organe der Verwaltung (Berufsbeamte, Vertragsbedienstete) vollzogen wird. Oberstes Verwaltungsorgan ist der (weisungsfreie) jeweilige Minister.

Das Handeln der Verwaltungsorgane ist nach außen hin zu erkennen durch

das Erlassen von Verordnungen = Rechtsvorschrift, die an (alle) Rechtsunterworfenen gerichtet ist z.B. Ortspolizeiliche VO (Badeverbot) Raumordnungsprogramm einer Landesregierung
das Erlassen von Bescheiden = Rechtsvorschrift, die an einen individuellen Adressaten gerichtet ist z.B.Baubescheid, Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, Ernennungsbescheid, Feststellungsbescheid
das Ausüben unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt = Befehl oder Zwang wird gegen einen individuellen Adressaten gerichtet z.B.Festnahme, beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Abhahme und Verwahrung des Zündschlüssels, Entnahme von Warenproben durch Gewerbebehörde
das Erlassen von Weisungen = Rechtsvorschrift von übergeordneten Organ an einen untergeordneten Organwalter
Es gibt

Bundesorgane z.B. Unabhängiger Umweltsenat, Disziplinarbehörden, Bundespolizeibehörde, Sicherheitsdirektion, Wachkörper wie Gendarmerie, Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Finanzamt, Zollamt etc.
Landesorgane z.B. Amt der Landesregierung, Landesagrarsenate, Landesgrund- verkehrsbehörden, Bezirkshauptmannschaften etc.
Gemeindeorgane z.B. Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister


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